Die vertragliche Bindung zwischen dem Gast

und dem Gästehaus Petersberg in Thomasburg

basiert auf den „Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe“

des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA)

 

1Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald ein Zimmer bzw. eine Wohnung mündlich oder schriftlich bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Vermieter verpflichtet sich, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast
Schadenersatz zu leisten.

4. Änderungen bzw. Stornierungen sind unverzüglich telefonisch wie schriftlich
 mitzuteilen.

5. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den
vereinbarten oder den betrieblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen (Einsparungen).
Diese Einsparungen betragen:
10 % des Preises bei Ferienwohnen.
20 % des Preises bei Übernachtung mit Frühstück.
30 % des Preises bei Übernachtung mit Halbpension.
Der Nachweis eines niedrigeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Mieter,
der Nachweis eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten.

6.
a)
Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten nicht in Anspruch genommen Quartiere
nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle so gering wie möglich zu halten.

b) Bis zur anderweitigen Vergebung der Unterkunft hat der Gast für die Dauer des Vertrages
den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

7. Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer und gelten, solange keine

Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer eintreten.

Es besteht das Recht des Vermieters auf entsprechende Preisänderungen.

8. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

 9. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis und auch für die Haftung des Vermieters für
eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB.